Kosten
„ Sicherlich ist es unklug zuviel zu bezahlen,
aber es ist noch schlechter zuwenig zu bezahlen.
Wenn Sie zuviel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld,
dass ist zwar bitter- aber auch schon alles.
Wenn Sie dagegen zuwenig bezahlen,
verlieren Sie manchmal alles,
da die gekaufte Leistung
die ihr zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.
Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es,
für wenig Geld viel Wert zu erhalten.
Nehmen Sie also das niedrigste Angebot an,
müssen Sie für das Risiko, das sie eingehen,
etwas hinzurechnen.
Und wenn Sie das tun, dann haben sie auch genug Geld
um gleich für etwas besseres zu bezahlen.„
John Ruskin, englischer Sozialreformer 1819-1900
Wir sind grundsätzlich verpflichtet entsprechend dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) die durch unsere Tätigkeit anfallenden Kosten abzurechnen. die Kosten orientieren sich hierbei am Streitwert und Gegenstandswert.
Wir sind auch berechtigt Honorarvereinbarungen abzuschließen.
Für Erstberatungen bei einem Auftraggeber berechnen wir gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz € 190,- zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Berechnungsspraxis macht Erstberatungen unabhängig vom Gegenstandswert für Sie zu einer kalkulierbaren Größe.