Wohnungseigentumsrecht überall
Das Wohnungseigentum ist eine besondere Form des Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz. Nach der Eigentumsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Eigentümer des Grundstücks auch zugleich Eigentümer aller darauf befindlichen Bauwerke. Es kann kein Eigentum an einer bestimmten Wohnung in einem Haus begründet werden.
Das Wohnungseigentum schafft hier Abhilfe, denn durch eine Teilung nach dem Wohnungseigetumsgesetz kann man Sondereigentum an einer Wohnung bzw. Teileigentum an nicht zum Wohnen bestimmten Räumen erwerben, wobei diese jeweils stets mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück und an allen anderen Bestandteilen des Gebäudes verbunden ist, die allen zu einem Bruchteil gehören und damit im Gemeinschafsteigentum steht.
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) trat am 20. März 1951 in Kraft. Heute wird die Zahl der Eigentumswohnungen von privaten Haushalten auf 6,4 Mio. geschätzt. Dort finden sich selbstnutzende Wohnungseigentümer, primär an der Rendite interessierte Kleinanleger und Unternehmen als Mehrheitseigentümer, also eine Gruppe mit zuweilen völlig unterschiedlichen Interessen.
Die Praxis lehrt zudem, dass die horizontale Teilung des Eigentums Schwierigkeitren bereitet. Bei vertikaler Teilung der Grundstücke hat man klar gekennzeichnete Grenzen zu seinen Nachbarn. Auch wenn hierzuweilen Meinungsverschiedenheiten entstehen, die zunächst vor dem Schiedsmann, später ggf. vor einem Gericht ausgetragen werden, besteht für das Wohnungseigetum ein spezieller Rechtsweg zu den Wohnungseigetumsgerichten, die bei den Amtsgerichten und ausgewählten Landgerichten installiert sind. Das subjektive Empfinden eines selbstnutzenden Wohnungseigentümers entspricht meist dem des Eigentümers eines Einfamilienhauses, während die Unterordnung an die Regelungen der Wohnungseigentümergemeinschaft eher an die Gemeinschaft aller Mieter eines Hauses erinnert. Die Wohnungseigentümer regeln ihr Zusammeleben durch Bestimmungen der Teilungserklärung sowie durch Beschlüsse, die durch Mehrheiten gefasst werden und von Minderheiten gerichtlich angefochten werden können. Hier spielt die Frage der „ordnungsmäßigen (nicht ordnungsgemäßen) Verwaltung“ eine entscheidende Rolle. Darunter versteht man Verwaltungsmaßnahmen, die vernünftig, nützlich, wirtschaftlich sind und dem Interesse aller Wohnungseigentümer und ebenso dem billigen Ermessen entsprechen.
Beratung ist notwendig
- Vertretung und Beratung von einzelnen Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümergemeinschaften
- Vertretung und Beratung der Verwalter zu allen Fragen des Wohnungseigentumsrecht und bei
- Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis
- Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern und Verwaltern
- Entscheidungen über Beschlüsse der Wohnungeigentümer